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→ auf Französisch, später.
27.Februar 2022
Meine Anzeige I vom 27.April 2010 bezieht sich im Wesentlichen auf die traumatisierenden Aktionen des
Gerichtsvollziehers, Me...,
die sich insgesamt über zwölf Monate hinzogen.
Klicken Sie
→ hier, so erhalten Sie S.1-2,
→ S.2-2 und
den
→ Zustellungsbeleg meines Einschreibens (als Bilddateien auf Französisch).
Meine Übersetzung des Brieftextes ins Deutsche erhalten Sie
→ hier in einer einzigen Datei.
Meine Anzeige III vom 15.Juli greift dasselbe Thema wieder auf – nur erweitert um die Personen meiner
beiden Vermieter,
die am 4.Juni gemeinsam mit dem Gerichtsvollzieher eine Pfändung meines Bankkontos vornahmen. Meinem Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand war damals allem Anschein nach stattgegeben worden,
und ich hatte einen neuen Gerichtssitzungstermin, den 15.Juni, an meine deutsche Adresse zugestellt bekommen.
Ein neues Urteil lag auch zum Zeitpunkt meiner Anzeige noch nicht vor:
Siehe
→ S.1-1 und
→ die Zustellungsbelege dieser dritten Klageschrift vom Sommer 2010. In meiner deutschen Übersetzung:
→ S.1-1.
Gegen meine Klageschriften I und III könnte jemand einwenden, dass sämtliche Aktionen des Gerichtsvollziehers von dem
Vorsitzenden in seinem ersten Urteil Anfang Februar 2010
gutgeheißen und nachträglich legitimiert wurden. Ich würde darauf antworten, dass diese angebliche rückwirkende
Legitimierung von Gewaltdrohungen und strafbaren Handlungen* gegen eine alleinstehende Frau, eine Nicht-Französin,
die zugegebenermaßen nicht einmal im Vorfeld über die sie betreffenden Vorgänge informiert wurde, höchst zweifelhaft ist
und juristisch sicher nicht haltbar. Außerdem** .... – jedoch, ich möchte nicht zu viel vorwegnehmen..
→ weiter
Anmerkungen:
* als strafbare Handlung könnte man es ansehen, dass er mich durch wiederholtes, sehr heftiges Klopfen bzw.
Schlagen zu nötigen suchte, ihm die Tür zu meinem winzigen Zimmer zu öffnen, obwohl er wusste, dass ich allein war
und ihn nicht kannte. Dass ich natürlich Angst hatte zu öffnen, lag auch daran, dass ich wusste, er
sei der Meinung, Gegenstände aus meinem Zimmer, zum Beispiel meinen Computer, – ebenfalls ganz ohne Gerichtsbeschluss
und damit ohne vollstreckbaren Titel – einfach mitnehmen zu dürfen, weil er genau das auch schriftlich bekundet hatte.
Der Rechtsanwalt, der seinen Namen hier nicht erwähnt sehen möchte, machte es mir in seinem zweiten Schriftsatz zum Vorwurf,
dass ich nicht die Tür geöffnet hätte. Tatsächlich musste ich aus purer Angst die wichtigsten Gegenstände aus meinem Zimmer
überall mit hinschleppen, denn meine Privatsphäre wurde schon lange nicht mehr respektiert.
** werden wir gleich in meiner vierten Strafanzeige beim französischen Staatsanwalt sehen, dass das erste Urteil
des Vorsitzenden auf derselben Täuschung, demselben Prozessbetrug beruht, den der Anwalt mir erst ganz zum Schluss,
(denn zwischen Juli 2009 und Juni 2010 hatte es keinen weiteren Schriftsatz mehr gegeben!) bei der zweiten
Gerichtssitzung im Juni 2010 schriftlich hat überreichen lassen, und zwar durch eine Anwältin aus Rom, die ihn hier
vertreten sollte. So verstehen wir auch, warum ich zu der ersten Sitzung nicht geladen wurde:
Ich hätte möglicherweise den Schwindel aufdecken können.
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